| Gebäudeenergieberatung |
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Die Vor-Ort-Beratung Wenn Sie für Ihr Gebäude eine Energieberatung (Vor-Ort-Beratung) erstellen lassen wollen, wird dies durch das "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" subventioniert. (300 bzw. 360 €). Dieses Förderprogramm läuft vorerst bis zum 31.12.2014. Das BAfA vergibt die Berechtigung zur Energieberatung nach BAfA-Standards aufgrund nachgewiesener Qualifikation und Prüfung. Meine Berater-Nr.: 101861 Meine dena Aussteller-Nr.: 812020 Zur Erstellung eines umfassenden Beratungsberichtes sollten vorliegen: Bauzeichnungen und Baubeschreibung (Beschreibung der verwandten Materialien und Konstruktionen) Angaben zur Heizung, Warmwasserbereitung, evt. Lüftung Brennstoffmengenabrechnungen über drei zurückliegende Jahre Schornsteinfegerprotokoll Möglichst: Flächenberechnung (DIN 277 Nutzflächenberechnungen, Wohnflächenberechnung, umbauter Raum). Sind diese Daten vorhanden, so beläuft sich beispielsweise mein Beraterhonorar für ein Reihen-oder Einfamilienhaus auf 800,00 Euro plus Mehrwertsteuer. In diesem Fall läge Ihr Eigenanteil (abgezogen ist der Anteil der BAfA, derzeit 300,00 ) bei 652,00 €(incl.Mwst). |
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| Der Energieausweis Seit dem 1. Juli 2008 müssen Hauseigentümer bei jedem Verkauf oder Mieterwechsel den Energieausweis dem Käufer oder Mieter vorlegen. In ihm soll der ermittelte Energiewert des jeweiligen Gebäudes dokumentiert und einheitlich bewertet werden. Auf diese Weise lassen sich unterschiedliche Wohngebäude objektiv miteinander vergleichen. Seit Juli 2009 sind von dieser Ausweispflicht auch Nichtwohngebäude betroffen. Bei kleineren älteren Wohngebäuden, die weniger als fünf Wohneinheiten haben und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977, also vor Inkrafttreten der ersten Wärmschutzverordnung gestellt wurde, bestand Wahlfreiheit bis zum 30.09.2008. Der Energieausweis ist nicht zu verwechseln mit der Gebäudeenergieberatung, die wesentlich weitergehende Informationen über das untersuchte Gebäude vermittelt. Die dena vergibt seit einiger Zeit "Gütesiegel" gegen Gebühren an Aussteller von "qualifizierten" Energieausweisen. Diese Aussteller müssen als einzige Bedingung die Listung beim BAfA nachweisen. Diese "Qualifizierung" soll dem besseren Ansehen der Energieausweise gelten. Sie erübrigt sich aber durch die Eintragung des Beraters in die BAfA-Liste. |
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| Ich erstelle Ihnen gerne ein Angebot x | |
| Noch
ein Hinweis: Die DIN 1946, Teil 6, regelt seit Mai 2009 neu die
Notwendigkeit von Lüftungskonzepten. Diese sind aufgrund der
großen Luft-Dichtheit neuer Bauausführungen wichtig
geworden, um Schimmelbildung vorzubeugen und ein konstant
gutes Raumklima zu gewährleisten. Eine Energieberatung sollte deshalb auch hier Entscheidungshilfen anbieten. |